Viele alte Wohnungen haben noch einen Boiler, wie beispielsweise Warmwasserbereiter oder auch ein Durchlauferhitzer. Sind diese tatsächlich vorhanden, dann gehören diese Geräte zu den Installationen und damit auch zur Wohnung selbst. Wenn, wie in Ihrem Fall, ein Mangel an dem Warmwasserbereiter auftritt, handelt es sich um einen Mangel, für den der Vermieter zuständig ist. Er muss nach dem § 535 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch das Gerät reparieren lassen, oder wenn dies unwirtschaftlich wäre, es austauschen. Eine andere Regelung gibt es immer nur dann, wenn der Mieter selbst diesen Boiler installiert hat. Dann ist er natürlich selbst für die Instandhaltung zuständig und muss auch Kosten übernehmen, die mit einer Reparatur oder einem Austausch im Zusammenhang stehen. Demnach hat der Vermieter keine Chance, die Kosten für eine Reparatur oder einen Austausch des Warmwasserbereiters oder Durchlauferhitzers auf den Vermieter abzuwälzen.