Generell gilt der Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen. Ein berechtigtes Interesse kann nur dann entstehen, wenn Ihr Arbeitsplatzwechsel damit verbunden ist, dass Ihnen andernfalls die Arbeitslosigkeit droht. Zusätzlich dürfen Sie die Beendigung Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages nicht selbst (z.B. aufgrund von Unzuverlässigkeiten) verschuldet haben. Wenn diese Voraussetzungen auf die von Ihnen geschilderte Situation zutreffen, kann unter Umständen ein Recht auf eine Nachmieterstellung bestehen. Gemäß § 573c BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter grundsätzlich 3 Monate. Relevant ist die „Stellung eines Nachmieters“ nur, wenn der Mieter bespielsweise durch einen Zeitmietvertrag oder durch einen vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht lanfristig an den Mietvertrag gebunden ist.